Courtagen

Entgelte für die Tätigkeit der Skontroführer
Courtagefreiheit für Aktiengeschäfte bis zu einem Gegenwert von 5.000,00 Euro!
Die für die einzelnen Wertpapiergattungen geltenden Courtagesätze finden Sie in der nachstehenden Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer an der Börse Düsseldorf:
§ 1 Erhebung der Entgelte
(1) Die Skontroführer an der Börse Düsseldorf erheben auf der Grundlage der folgenden Vorschriften Entgelte für die Preisfeststellung bei der Vermittlung von Börsengeschäften.
(2) Die in dieser Entgeltordnung geregelten Entgelte sind Höchstsätze. Soweit in dieser Entgeltordnung nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt das Mindestentgelt für ein vermitteltes Börsengeschäft im Sinne des Absatz 1 Euro 0,75.
§ 2 Entgelte bei Aktien
Für die Vermittlung von Aktien wird bis zu einem ausmachenden Betrag von Euro 5.000 kein Entgelt erhoben. Bei darüber hinausgehenden Gegenwerten beträgt das Entgelt 0,8 Promille vom ausmachenden Betrag. Abweichend hiervon beträgt das Entgelt bei Aktien des DAX-30 0,4 Promille vom ausmachenden Betrag.
§ 3 Entgelte bei Bezugsrechten, Optionsscheinen und sonstigen stücknotierten Wertpapieren
Für die Vermittlung von Börsengeschäften in Bezugsrechten, Optionsscheinen und sonstigen stücknotierten Titeln beträgt das Entgelt 0,8 Promille des Kurswertes.
Abweichend zu § 3 gilt für Exchange Traded Funds (ETFs) und Exchange Traded Commodities (ETCs) folgende Regelung:
Die Makler-Courtage für Exchange Traded Funds (ETFs) und Exchange Traded Commodities (ETCs) wird ab einem Ordervolumen von 12.500 Euro auf 10 Euro begrenzt. Bis zum Gegenwert von 12.500 Euro wird die übliche Courtage von 0,8 Promille berechnet.
§ 4 Entgelte bei festverzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen und Genussscheinen
(1) Bei festverzinslichen Wertpapieren erfolgt die Erhebung des Entgelts auf der Grundlage des Nennwertes. Dies gilt nicht für Nullkupon-Anleihen und Genussscheine, bei denen eine Entgeltbestimmung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist.
(2) Das Entgelt beträgt bei auf Euro lautenden Wertpapieren, bei auf Deutsche Mark lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung des Nennwertes in Euro zum Konversionsfaktor und bei auf ausländische Währungen lautenden Wertpapieren nach der Umrechnung in Euro auf der Grundlage des jeweiligen Konversionsfaktors oder eines Devisenreferenzpreises der Europäischen Zentralbank
bei Beträgen bis nom. | 0,75 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,40 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,28 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,26 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,16 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,12 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,08 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,06 ‰ vom Nennwert |
Abweichend hiervon beträgt das Entgelt bei Anleihen der Bundesrepublik Deutschland inkl. Sondervermögen, Bahn, Post, Länder und der KfW:
bei Beträgen bis nom. | 0,75 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,40 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,28 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,26 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,16 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,1 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,075 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,0625 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,06 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,05 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,04 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,03 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,025 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,02 ‰ vom Nennwert |
bei Beträgen über nom. | 0,015 ‰ vom Nennwert |
(3) Bei Nullkupon-Anleihen (Zerobonds) und bei Genussscheinen, bei denen eine Entgeltbestimmung auf der Grundlage des Nennwertes nicht möglich ist, berechnet sich das Entgelt entsprechend Abs. 2 auf der Grundlage des Kurswertes des Geschäfts.
§ 5 Gläubiger des Entgelts
Gläubiger des Entgelts ist der Skontroführer, der das entgeltpflichtige Geschäft vermittelt hat.
§ 6 Schuldner des Entgelts
(1) Jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäfts durch den Skontroführer veranlasst hat, schuldet je ein Entgelt.
(2) Schuldner des Entgelts ist auch, wer die Entgeltpflicht durch eine dem Skontroführer gegenüber abgegebene Erklärung übernommen hat.
Die Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer an der Börse Düsseldorf gibt es hier.


