Courtagen

Entgelte für die Tätigkeit der Skontroführer

Seit Oktober 2017:
Keine Courtage für alle Geschäfte in Aktien und Anleihen/Renten!

Die für die einzelnen Wertpapiergattungen geltenden Courtagesätze finden Sie in der nachstehenden Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer an der Börse Düsseldorf:

§ 1 Erhebung der Entgelte
(1) Die Skontroführer an der Börse Düsseldorf erheben auf der Grundlage der folgenden Vorschriften Entgelte für die Preisfeststellung bei der Vermittlung von Börsengeschäften.
(2) Die in dieser Entgeltordnung geregelten Entgelte sind Höchstsätze. Soweit in dieser Entgeltordnung nichts Abweichendes geregelt ist, beträgt das Mindestentgelt für ein vermitteltes Börsengeschäft im Sinne des Absatz 1 Euro 0,75. Die Skontroführer sind berechtigt, auf die ihnen nach dieser Entgeltordnung zustehenden Entgelte zu verzichten.

§ 2 Entgelte bei Aktien
Für die Vermittlung von Aktien wird kein Entgelt erhoben. Hiervon erfasst sind alle Gattungen, die vom WM-Datenservice im Schlüsselverzeichnis TAB-GE9 unter dem WM-Schlüssel 1000 (Aktien und aktienähnliche) eingruppiert sind.

§ 3 Entgelte bei Fonds, Bezugsrechten, strukturierten Produkten und sonstigen stücknotierten Wertpapieren
Für die Vermittlung von Fonds, Bezugsrechten, strukturierten Produkten und sonstigen stücknotierten Titeln beträgt das Entgelt 0,8 Promille des Kurswertes. Hiervon erfasst sind alle Gattungen, die vom WM-Datenservice im Schlüsselverzeichnis TAB-GE9 unter dem WM-Schlüssel 3000 (Warrants), 4000 (Zertifikate), 5000 (Fonds) und 6000 (Nebenrechte) eingruppiert sind.

§ 4 Entgelte bei festverzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen und Genussscheinen
Für die Vermittlung von festverzinslichen Wertpapieren, Nullkuponanleihen und Genussscheinen wird kein Entgelt erhoben. Hiervon erfasst sind alle Gattungen, die vom WM-Datenservice im Schlüsselverzeichnis TAB-GE9 unter dem WM-Schlüssel 2000 (Renten und rentenähnliche), 2800 (Anleihen mit zertifikatsähnlicher Struktur) und 6100 (Genussrechte/Genussscheine) eingruppiert sind.

§ 5 Gläubiger des Entgelts
Gläubiger des Entgelts ist der Skontroführer, der das entgeltpflichtige Geschäft vermittelt hat.

§ 6 Schuldner des Entgelts
(1) Jeder, der als Käufer oder Verkäufer den Abschluss eines Geschäfts durch den Skontroführer veranlasst hat, schuldet je ein Entgelt.
(2) Schuldner des Entgelts ist auch, wer die Entgeltpflicht durch eine dem Skontroführer gegenüber abgegebene Erklärung übernommen hat.

Die Entgeltordnung für die Tätigkeit der Skontroführer an der Börse Düsseldorf finden Sie unter den Regelwerken als PDF-Download.