Besondere Regelungen für die Preisfeststellung

Für die Preisfeststellung bei den Aktien dieser Aktiengesellschaft gelten die nachfolgenden Regelungen:

  1. Die Preisfeststellung erfolgt ausschließlich auf Basis vorliegender Aufträge. Eine Quotierungsverpflichtung der Skontroführer besteht nicht.

  2. Die Skontroführer ermitteln die Preise im Wege einer Single Auction (=Einheitspreisermittlung). Auf Basis der vorliegenden Aufträge soll der Skontroführer börsentäglich in der Zeit zwischen 12.00 und 14.00 Uhr die Börsenpreise feststellen.

  3. Stellt der Skontroführer aufgrund der vorliegenden Aufträge fest, dass der Preis erheblich von dem zuletzt notierten Preis oder der zuletzt notierten Taxe abweichen dürfte, so hat er die erwartete Preisveränderung durch die Abgabe einer entsprechend veränderten Taxe anzukündigen und die nächste Preisfeststellung erst nach einer angemessenen Frist vorzunehmen. Ist die Feststellung eines Bezahlt-Preises nur außerhalb dieser Taxe möglich, so darf diese frühestens am nächsten Börsentag vorgenommen werden.

  4. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn der zu erwartende Ausführungspreis bei Werten mit einem Kurswert:

    a) von weniger als 1 Euro um 10 % bzw.
    b) von mehr als 1 Euro um 5%

    von dem zuletzt notierten Preis oder der zuletzt notierten Taxe abweicht.

  5. Der Skontroführer hat die Handelsüberwachungsstelle unverzüglich über erhebliche Preisabweichungen zu informieren.

Börse Düsseldorf

– Geschäftsführung –